Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt ab Samstag, 19. März, ein neues Infektionsschutzgesetz.
Angesichts der zunehmenden Anzahl der Coronapatienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Corona-Schutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.
Maskenregelungen in Innenräumen bleiben bestehen, im Freien entfällt die Maskenpflicht. Für besonders risikobehaftete Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) wurden die im Bundesgesetz jetzt weggefallenen bisher bundeseinheitlichen Vorgaben in der Landesverordnung übernommen.
Für andere Beschränkungen, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren, gibt es auch nach Maßgabe der Übergangsregelung des geänderten Infektionsschutzgesetzes keine Rechtsgrundlage mehr, so dass persönliche Kontaktbeschränkungen für nicht immunisierte Personen (private Treffen bisher nur mit eigenem Haushalt oder maximal. zwei Personen aus einem weiteren Haushalt) sowie Zugangsbeschränkungen für Versammlungen wegfallen.
Auch die prozentualen Kapazitätsbegrenzungen und festen Personenobergrenzen für Einrichtungen und Veranstaltungen entfallen, so zum Beispiel für den Besuch von Sportveranstaltungen. Diverse Zugangsbeschränkungen (etwa für Jugendarbeit, Sport im Freien und Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen) werden aufgehoben.