Straßen, Wege und Plätze - Sondernutzung/Sperrung

  • Leistungsbeschreibung

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

    • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
    • Anbringen von Plakaten
    • Anbringen von Geschäftsschildern oder Werbeanlagen, die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
    • Betrieb von Außengastronomie
    • die Ausübung von Straßenkunst
    • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen
    • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen)

    Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen).

    Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Die Sondernutzung (z.B. Aufstellung eines Infostandes, Warenauslagen, Außenbewirtschaftung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.

    Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

    Jede Veranstaltung, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

    Dazu gehören z.B.

    • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen,
    • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel auf Landstraßen) zu rechnen ist,
    • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraßen) beansprucht wird,
    • Umzüge bei Volksfesten und Ähnliches
    • aber auch Straßenfeste, halbseitige Sperrungen, Container im Straßenbereich u.ä. 

    Straßenfeste oder sonstige Veranstaltungen, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden und mit der Sperrung von Straßen oder Straßenteilen verbunden sind, müssen von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Verfahrensablauf

    Eine Sondernutzungserlaubnis (z.B. Aufstellung eines Infostandes, Warenauslagen, Außenbewirtschaftung) ist beim Ordnungsamt der Stadt Ochtrup zu beantragen.


    Ausgefüllter Antrag (s. Formulare) mit Kartenausschnitt per Mail an Ordnungsamt@ochtrup.de


    Für eine Veranstaltung, die mit der Sperrung von Straßen oder Straßenteilen verbunden ist, wenden Sie sich bitte an die Straßenverkehrsbehörde.
     Für Ochtrup ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Kreis Steinfurt.


    Vorbehaltlich der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde können Sie beim Bauhof der Stadt Ochtrup Sperrmaterial für Ihre Veranstaltung abholen. Hierzu wird der städtische Bauhof vom Ordnungsamt über die Genehmigung informiert. In der Regel geschieht dies zeitgleich mit der Genehmigung, die Sie vom Kreis Steinfurt erhalten.

     

    Bemerkungen

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.


  • Anträge / Formulare


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