Gaststätten / Schankerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer vorübergehend (Gestattung) oder auf Dauer (Erlaubnis) alkoholhaltige Getränke verabreichen will, braucht hierfür eine ordnungsbehördliche Genehmigung.
Gestattung
Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) kann aus besonderem Anlass vorübergehend die Erlaubnis erteilt werden, alkoholhaltige Getränke an Dritte abzugeben. Gestattungen sind mindestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin formlos zu beantragen.Gaststättenerlaubnis
Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank (Hotel, Restaurant, Kneipe, Imbissbetrieb, Café, Eisdiele) betreiben möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Der Antragsteller hat verschiedene Unterlagen beizubringen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung zu setzen. Oft sind bauaufsichtliche oder lebensmittelrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen, die nicht jedem bekannt sind.Rechtliche Grundlagen:
Gaststättengesetz
JugendschutzgesetzAllgemeine Gebühren-Informationen
Für Gestattungen sind Gebühren von 35,00 € (z.B. für eintägige, kleine Veranstaltungen) bis 350,00 € (z.B. für mehrtägige Schützenfeste mit einem Zelt über 400 qm²) zu entrichten.
Für Schankerlaubnisse sind Gebühren von 150,00 € bis maximal 3.000,00 € (nach Verwaltungsaufwand) zu zahlen.