Fundbüro

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie etwas verloren oder gefunden haben, können Sie sich an das Fundbüro wenden!
    Fundsachen können sowohl telefonisch als auch persönlich zur Anzeige gebracht werden. 

    Sie können den Fund eines Fahrrades auch mit der unten angezeigten Fundanzeige per E-Mail anzeigen.

    Auch wenn Sie selbst etwas verloren haben, können Sie natürlich bei uns telefonisch oder per Email erfragen, ob hier der Gegenstand als Fundsache registriert ist. Je genauer Sie den verlorenen Gegenstand beschreiben können, desto einfacher ist es für die Mitarbeiter/innen des Fundbüros unter den Fundsachen zu suchen und hoffentlich auch zu finden.

    Sie können aber auch hier selbst einen Blick in das Fundverzeichnis der Stadt Ochtrup werfen. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

    Es wird empfohlen, alle 3 bis 4 Wochen nachzufragen bzw. nachzusehen, ob jetzt eventuell die verloren gegangene Sache aufgefunden worden ist.


    Pflichten des Finders

    Sie sind als Finder verpflichtet, eine Fundsache mit einem geschätzten Wert von mehr als 10,00 € der zuständigen Ordnungsbehörde, also dem Fundbüro der Stadt Ochtrup, zu melden!

    Wo werden die Fundsachen aufbewahrt?

    Fahrräder können grundsätzlich beim Finder oder in der Stadtverwaltung aufbewahrt werden.

    Tiere wie Hunde, Katzen oder Vögel können im Rathaus nicht angenommen werden. Wenn Sie das Fundtier selbst nicht zu Hause verwahren können, vermittelt das Fundamt eine Aufnahmestelle (Julias Tierheim, Sabstätte 44, 48683 Ahaus, Tel. +49 2561 8660850).

    Sonstige Fundgegenstände wie Schlüssel, Portemonnaies, Regenschirme, Taschen, Brillen, Handys, Schmuck und Kleidungsstücke werden im Fundbüro aufbewahrt.

  • Rechtsgrundlage

  • Verfahrensablauf

    Der Verlierer wird umgehend von hier benachrichtigt, wenn dieser ermittelt werden konnte.
    Gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr erhält der Verlierer den verlorenen Gegenstand zurück.
    Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Wert der Fundsache.

    Der Finder hat gegenüber dem Eigentümer der Fundsache einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Finderlohnes. Es handelt sich hierbei aber um einen privatrechtlichen Anspruch. Die Höhe des Finderlohnes ergibt sich aus dem BGB.
    Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, werden nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist schriftlich aufgefordert, die Fundsache ebenfalls gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr (siehe oben) abzuholen.

    Wir die Fundsache innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung nicht abgeholt, wird sie vernichtet. Fahrräder werden für soziale Zwecke gespendet.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende