Grundsicherung im Alter u. bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Wer hat keinen Anspruch?
Keinen Anspruch auf Leistungen haben:
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kind bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt sind.
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst:
- den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei mehreren Personen im Haushalt anteilig),
- die ggfs. anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
- ggfs. einen Mehrbedarf, z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G", einen Mehrbedarf bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende.
Reicht das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), viertes Kapitel - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung